Commvault software maintenance extension

2026-10-27 12:00:00 UTC+01:00
11:00 AM · UTC
Contract value
Not stated in the notice
Classification
Software maintenance services
Published
September 27, 2026

TED public procurement notice

Overview

AOK Niedersachsen is tendering an extension of maintenance for Commvault software. The TED notice requires bidders to show that at least three people in their organisation hold a current Commvault Services Associate certification, to be an authorised reseller and partner for the offered services or products, and to provide business-liability insurance with stated cover of €1,000,000 for personal/property damage and €500,000 for financial loss per event. The official deadline is 27 October 2026 at 12:00, UTC+1. The notice fields do not state a value or maintenance term.

Information based on the public notice

What the buyer needs

Extension of software maintenance for Commvault products; the notice sets provider certification, reseller and insurance requirements.

  • At least three staff with current Commvault Services Associate certification
  • Authorised reseller and partner status for the offered services or products
  • Business-liability insurance with stated per-event cover of EUR 1,000,000 for personal/property damage and EUR 500,000 for financial loss

Tender details

Buyer
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Country
Germany
Procedure
open
Classification
Software maintenance services · 72267000, 48000000
Notice reference
665241-2026
Submission deadline
2026-10-27 12:00:00 UTC+01:00

What to check in the tender documents

  • The notice does not state the estimated value or maintenance extension period.
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Original notice

Read the original description

Commvault Wartungsverlängerung

Title: Commvault Wartungsverlängerung Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung) Description: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht. "(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..." § 135 GWB Unwirksamkeit. "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat..." § 160 GWB Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." § 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer. "(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...". Note: #Bekanntmachungs-ID: CXS0YHGDYDSXYKV8# Description: Niedersachsen Description: gültige Commvault Services Associate Zertifizierung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Nachweis/ Zertifizierungen, dass im Unternehmen mindestens drei Personen arbeiten, die über eine gül-tige Commvault Services Associate Zertifizierung verfügen. Description: Handelsregisterauszug (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): - Erklärung/Nachweis der Eintragung in ein Berufs- und Handelsregister des Landes, in dem der Bewerber niedergelassen ist, und dass dieser Eintrag nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes erfolgt ist (Nachweis nicht älter als 01.01.2026). Description: Betriebshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): - Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personen- und Sachschäden bis zu 1.000.000 Euro je Schadensereignis und Vermögensschäden bis zu 500.000 EUR durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice oder einer entsprechenden Bestätigung des Versicherers über den Bestand der Versicherung. Es ist auch ausreichend, wenn der Bieter mit dem Angebot eine unterzeichnete Eigenerklärung vorlegt, durch die er sich verpflichtet, im Falle des Zuschlags eine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Versicherung abzuschließen und dem Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Zuschlag unaufgefordert durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice oder einer entsprechenden Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. In jedem Fall verpflichtet sich der Bieter mit Abgabe des Angebots, den Versicherungsschutz im Falle des Zuschlags für die Gesamtdauer des Vertrages aufrecht zu erhaltenen Betriebshaftpflichtversicherung Description: Nachweisals autorisierter Reseller und Partner (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Nachweis durch den Hersteller als autorisierter Re-seller und Parner für die anzubietenden Serviceleis-tungen/Produkte Description: Eine Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Description: siehe Eignungskriterien der Anlage C01 Description: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht. "(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..." § 135 GWB Unwirksamkeit. "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat..." § 160 GWB Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." § 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer. "(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...". Description: Verlängerung des Support- und Wartungsvertrages von On Premise Commvault Kapazitätslizenzen. Note: #Besonders auch geeignet für:selbst#, #Besonders auch geeignet für:other-sme# Description: Niedersachsen

Official source: TED public procurement notice ↗