Services de gestion du cycle de vie des logiciels Sonatype - accord-cadre fédéral

Motif de modification : correction du cahier des charges par l’acheteur. L’avis modifié ne signale ni annulation ni attribution.

30 octobre 2026 à 12 h 00 UTC+01:00 (11 h 00 UTC) ; instantané canonique : 29 octobre 2026 à 23 h 00 UTC.
11:00 · UTC
Montant du marché
Non précisé dans l’avis
Durée du marché
48 mois
Publié le
29 septembre 2026

TED official German notice 670787-2026, amendment

Vue d’ensemble

Le Centre fédéral des technologies de l’information (ITZBund) lance un marché de services de gestion du cycle de vie des logiciels utilisés pour le développement logiciel et la gestion de projets. La procédure ouverte comprend un lot et vise un accord-cadre pouvant durer jusqu’à 48 mois, avec un plafond estimatif de 40 licences. Le prix est l’unique critère d’attribution. Les offres sont attendues le 30 octobre 2026 à 12 h 00 UTC+01:00 (11 h 00 UTC), en décalage avec l’horodatage de l’avis disponible.

Informations fondées sur l’avis public

Ce dont l’acheteur a besoin

Services de gestion du cycle de vie des solutions logicielles de développement et de gestion de projets ; accord-cadre avec un titulaire sans remise en concurrence, jusqu’à 48 mois et 40 licences au maximum.

  • Dépôt électronique via eVergabe ; offres en allemand. Les variantes sont interdites, mais plusieurs offres sont autorisées. L’avis prévoit une déclaration de capacité économique et financière et les motifs légaux d’exclusion. Validité de l’offre : 60 jours.

Lots

LOT-0000 ·RV-SW Lifecycle Management - provision of Sonatype software product

Détails du marché

Acheteur
Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)
Pays
Allemagne
Procédure
Procédure ouverte, un lot, services
Classification
Gestion du cycle de vie des logiciels · CPV 72268000
Référence de l’avis
670787-2026
Avis
670787-2026 ; la modification corrige le cahier des charges
Durée et plafond
48 mois ; besoin estimatif plafonné à 40 licences
Attribution
Prix seul, pondération de 100 % ; évaluation selon le barème tarifaire du cahier des charges
Échéance
30 octobre 2026 à 12 h 00 UTC+01:00 (11 h 00 UTC) ; instantané : 29 octobre 2026 à 23 h 00 UTC

Points à vérifier dans les documents du marché

  • L’avis n’indique ni valeur monétaire estimée, ni attribution, ni titulaire. Les exigences techniques complémentaires figurent dans les documents de marché non consultés.
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Avis original

Lire la description originale

RV- SW Lifecycle Management // Bereitstellung Sonatype Softwareprodukt

189/2026 See the notice on TED website 670787-2026 - Wettbewerb 670787-2026 670787-2026 - Wettbewerb Deutschland – Bereitstellung von Software – RV- SW Lifecycle Management // Bereitstellung Sonatype Softwareprodukt OJ S 189/2026 30/09/2026 Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung - Änderungsbekanntmachung Dienstleistungen 1. Beschaffer 1.1. Beschaffer Offizielle Bezeichnung : Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) E-Mail : vergaben@itzbund.de Rechtsform des Erwerbers : Von einer zentralen Regierungsbehörde kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers : Allgemeine öffentliche Verwaltung 2. Verfahren 2.1. Verfahren Titel : RV- SW Lifecycle Management // Bereitstellung Sonatype Softwareprodukt Beschreibung : Das ITZBund benötigt Dienstleistungen im Bereich des Software Lifecycle Managements (SLM) für eingesetzte Softwareentwicklungs- und Projektmanagementlösungen. Ziel dieser Ausschreibung ist der Abschluss eines Rahmenvertrages zur Sicherstellung des B Kennung des Verfahrens : a9dd0ab5-2ab7-4035-89fb-ca9f884afb0f Interne Kennung : Z42-2026-0018 Los 3 Verfahrensart : Offenes Verfahren Das Verfahren wird beschleunigt : nein 2.1.1. Zweck Art des Auftrags : Dienstleistungen Haupteinstufung ( cpv ): 72268000 Bereitstellung von Software 2.1.2. Erfüllungsort Beliebiger Ort 2.1.4. Allgemeine Informationen Rechtsgrundlage : Richtlinie 2014/24/EU vgv - 2.1.6. Ausschlussgründe Quellen der Ausschlussgründe : Bekanntmachung Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften : Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein der Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4 GWB) Korruption : Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (§123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§123 Abs. 1 Nr. 8 GWB), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§123 Abs. 1 Nr. 9 GWB). Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung : Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 3 GWB). Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs : Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB). Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen : Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GWB). Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung : Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB), - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3). Betrug : Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB). Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels : Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB). Zahlungsunfähigkeit : Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB). Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen : Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GWB). Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter : Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB). Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren : Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder - das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB). Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren : Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB). Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens : Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB). Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten : Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen : Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen : Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB). Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen : Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB). Einstellung der gewerblichen Tätigkeit : Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat (§124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5 GWB). Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern : Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Nr. 2 GWB). Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten : Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB). 5. Los 5.1. Los : LOT-0000 Titel : RV- SW Lifecycle Management // Bereitstellung Sonatype Softwareprodukt Beschreibung : Für die Vertragslaufzeit von insgesamt 4 Jahren ergibt sich für die geschätzten kalkulatorischen Kosten eine Obergrenze von 40 Lizenzen. Interne Kennung : LOT-0000 5.1.1. Zweck Art des Auftrags : Dienstleistungen Haupteinstufung ( cpv ): 72268000 Bereitstellung von Software 5.1.2. Erfüllungsort Beliebiger Ort 5.1.3. Geschätzte Dauer Laufzeit : 48 Monate 5.1.6. Allgemeine Informationen Vorbehaltene Teilnahme : Teilnahme ist nicht vorbehalten. Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben : Nicht erforderlich Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen : ja Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: nein 5.1.7. Strategische Auftragsvergabe Ziel der strategischen Auftragsvergabe : Keine strategische Beschaffung 5.1.9. Eignungskriterien Quellen der Eignungskriterien : Bekanntmachung , Auftragsunterlagen Kriterium : Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen Beschreibung des Eignungskriteriums : EA3 Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters / Bietergemeinschaft / Unternehmens im Rahmen der Eignungsleihe / Unternehmen der Unterauftragsvergabe ist gegeben. Ich bestätige, dass ich weder an einem Insolvenz-, Konkursverfahren oder in Liquidation, noch in einem Verhältnis, dass nach den Rechtsvorschriften des Landes in dem mein Unternehmen ansässig ist mit den genannten Verfahrenen vergleichbar ist, beteiligt bin, noch dass sich ein solches Verfahren abzeichnet. Ein entsprechender Handelsregisterauszug (nicht älter als drei Monate) oder entsprechende Dokumente kann der ausschreibenden Stelle auf Verlangen vorgelegt werden. Die Vorlage eines Nachweises der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit z.B. in Form einer Bankerklärung kann durch die ausschreibende Stelle zusätzlich angefordert werden. Sie wird von mir auf Verlangen zur Verfügung gestellt. EA4 Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters / Bietergemeinschaft / Unternehmens im Rahmen der Eignungsleihe / Unternehmens der Unterauftragsvergabe - auch über den Zeitraum der geplanten Auftragsabwicklung - ist nach den vorgelegten Unterlagen und sonstigen vorliegenden Informationen nicht zu bezweifeln. 5.1.10. Zuschlagskriterien Kriterium : Art: Preis Bezeichnung : Preis Beschreibung : Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt gemäß dem in dem Leistungsverzeichnis vorgegebenen Wertungsschema. Diesem Wertungsschema liegt die reine Preiswertung nach UfAB 2018 (abrufbar unter http://www.cio.bund.de) zugrunde. Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau) Zuschlagskriterium — Zahl : 100 5.1.11. Auftragsunterlagen Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind : Deutsch Internetadresse der Auftragsunterlagen : https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=887437 5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe Bedingungen für die Einreichung : Elektronische Einreichung : Zulässig Adresse für die Einreichung : https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=887437 Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können : Deutsch Elektronischer Katalog : Nicht zulässig Varianten : Nicht zulässig Die Bieter können mehrere Angebote einreichen : Zulässig Frist für den Eingang der Angebote : 30/10/2026 12:00:00 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss : 60 Tage Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können : Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden. Zusätzliche Informationen : Der AG behält sich vor, die fehlenden Erklärungen und Nachweise soweit gesetzlich zulässig, bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet (Unterlagen gemäß § 56 Abs. 2 VgV und/oder § 36 Abs. 1 VgV) Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung : Eröffnungstermin : 30/10/2026 12:00:00 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit Auftragsbedingungen : Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen : Nein Elektronische Rechnungsstellung : Zulässig Aufträge werden elektronisch erteilt : nein Zahlungen werden elektronisch geleistet : nein 5.1.15. Techniken Rahmenvereinbarung : Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb Höchstzahl der Teilnehmer : 1 Informationen über das dynamische Beschaffungssystem : Kein dynamisches Beschaffungssystem 5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung Überprüfungsstelle : Vergabekammer des Bundes Informationen über die Überprüfungsfristen : Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) 8. Organisationen 8.1. ORG-7001 Offizielle Bezeichnung : Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) Registrierungsnummer : 9911820259 Postanschrift : Bernkasteler Straße 8 Stadt : Bonn Postleitzahl : 53175 Land, Gliederung (NUTS) : Bonn, Kreisfreie Stadt ( DEA22 ) Land : Deutschland Kontaktperson : Arbeitsbereich Z 42 - Förmliche Vergabeverfahren E-Mail : vergaben@itzbund.de Telefon : +49 228-99680-0 Fax : +49 228-99680-186200 Internetadresse : https://www.itzbund.de Rollen dieser Organisation: Beschaffer Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt 8.1. ORG-7004 Offizielle Bezeichnung : Vergabekammer des Bundes Registrierungsnummer : t:022894990 Postanschrift : Kaiser-Friedrich-Str. 16 Stadt : Bonn Postleitzahl : 53113 Land, Gliederung (NUTS) : Bonn, Kreisfreie Stadt ( DEA22 ) Land : Deutschland E-Mail : vk@bundeskartellamt.bund.de Telefon : +49 2289499-0 Fax : +49 2289499-163 Internetadresse : http://www.bundeskartellamt.de Rollen dieser Organisation: Überprüfungsstelle 8.1. ORG-7005 Offizielle Bezeichnung : Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI) Registrierungsnummer : 0204:994-DOEVD-83 Stadt : Bonn Postleitzahl : 53119 Land, Gliederung (NUTS) : Bonn, Kreisfreie Stadt ( DEA22 ) Land : Deutschland E-Mail : noreply.esender_hub@bescha.bund.de Telefon : +49228996100 Rollen dieser Organisation: TED eSender 10. Änderung Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung : a007f5b5-e579-4aa5-be32-0ad9b22eca2e-01 Hauptgrund für die Änderung : Korrektur – Beschaffer Beschreibung : Korrektur des Leistungsverzeichnisses 10.1. Änderung Abschnittskennung : LOT-0000 Informationen zur Bekanntmachung Kennung/Fassung der Bekanntmachung : 7cf188e1-f5b8-46e7-b253-bda4ca1698ee - 01 Formulartyp : Wettbewerb Art der Bekanntmachung : Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung Unterart der Bekanntmachung : 16 Datum der Übermittlung der Bekanntmachung : 29/09/2026 11:45:07 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist : Deutsch Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung : 670787-2026 ABl. S – Nummer der Ausgabe : 189/2026 Datum der Veröffentlichung : 30/09/2026

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