# Public tenders

Canonical results: https://zephior.com/tenders?categories=textile-bedding

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title: "Framework agreement for delivery of detention blankets"
canonical: "https://zephior.com/tenders/d5a16b37-b558-4a8f-9600-c81a3fcd6ddf/framework-agreement-for-delivery-of-detention-blankets"
last-updated: 2026-10-14T19:48:14.419963+00:00
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# Framework agreement for delivery of detention blankets

Logistik Zentrum Niedersachsen seeks a framework agreement with one company for delivery of detention blankets. The estimated overall contract amount and the separately stated framework maximum are each EUR 132,000; the notice does not give a VAT basis for the estimate. The award goes to the lowest net total; ties are decided by lot. No term is specified in the retrieved public notice fields. Offers are due 3 November 2026 at 10:00 (UTC+01:00).

- Status: open
- Country: DE
- Buyer: Logistik Zentrum Niedersachsen Landesbetrieb - Außenstelle Hannover
- Submission deadline: 2026-11-03T10:00:00+01:00 (instant)
- Original notice: https://ted.europa.eu/en/notice/-/detail/674606-2026
- Source checked: 2026-10-14T19:38:37.879515Z

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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen\nAuf der Hude 2\nLüneburg\n21339\nDE935\nDEU\nt:04131153308\nDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)\nBonn\n53119\nDEA22\nDEU\n0204:994-DOEVD-83\n3f83afaa-d45d-4713-9ef2-2b01c5dc39db\n2026-09-30+02:00\nDEU\nbody-pl-ra\ngen-pub\nfalse\nfalse\nno-eu-funds\nfalse\nvgv\nepo-procurement-document\nGenaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 GWB lautet: \"Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.\" Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.\" § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...] (2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.\"\nDEU\nopen\nhttps://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YYHRS9L\nfalse\nfalse\n056-RV-WUE/2026-03.332\nRahmenvereinbarung über die Lieferung von Gewahrsamsdecken\nDas LZN ist als Auftraggeber und einzige abrufberechtigte Stelle zum Abschluss von Einzelaufträgen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung berechtigt. Es wird zur Erfüllung seiner Aufgaben als zentraler Dienst-leister der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung sowie weiterer öffentlicher Stellen Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung in Anspruch nehmen. In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unterneh-men (§ 21 VgV) über die Lieferung von Gewahrsamsdecken. Die auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abzuschließenden Einzelaufträge (Abrufe) werden durch und im Namen des LZN für die unmittelbare Landesverwaltung sowie für weitere öffentliche Stellen getätigt, die mit dem LZN eine Liefer- bzw. Leistungsvereinbarung geschlossen haben (bezugsberechtigte Stellen). Die hierfür erforderlichen Bedarfe sind in die Gesamtbedarfsschätzung eingeflossen. Die jeweils bezugsberechtig-ten Stellen sind alle Polizeidienststellen inkl. der niedersächsischen Inseln in Niedersachsen sowie alle Dienst-stellen der Polizei im Freistaat Thüringen. Bei jedem Abruf teilt das LZN dem Auftragnehmer die Lieferadresse sowie die für den Versand und die Anlieferung erforderlichen Kontaktdaten mit, welche einer der bezugsbe-rechtigten Stellen aus der Liste zugeordnet sind. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Liste der bezugsberechtigten Stellen während der gesamten Lauf-zeit der Rahmenvereinbarung mit dem Auftragnehmer in Textform um weitere öffentliche Stellen ergänzt werden, sofern die zugrunde gelegte Gesamtbedarfsschätzung hierdurch nicht überschritten wird. Die Auf-nahme weiterer bezugsberechtigter Stellen hat keine Auswirkungen auf das in Ziffer 1.5 festgelegte Maximal-volumen der Rahmenvereinbarung. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich gegenüber dem LZN als Auftraggeber und Vertragspartner. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.\nsupplies\n#Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHRS9L#\n132000.00\n132000.00\n39143113\n39143110\nErfüllungsort ist jeweils in der einzelnen Bestellung angegeben.\nanyw-cou\nDEU\nLOT-0001\nfalse\nfalse\nnot-allowed\nno-eu-funds\nnot-allowed\nfalse\nfalse\nlate-some\nDie Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen. Bewertungsrelevante Angaben / Unterlagen werden nicht nachgefordert (§ 56 Abs. 3 VgV).\nnone\nepo-procurement-document\nnot-known\nnot-allowed\nallowed\nperformance\n-Erfüllung Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zur Nachhaltigen Beschaffung (VV-NB) -Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), Vergabeunterlagen, bei Skontogewährung 14 Tage Zahlungsziel, die Vergabeunterlagen sehen im Falle der Überschreitung von Ausführungsfristen Vertragsstrafen vor. -Es besteht ein Zuschlagsverbot gem. Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-Verordnung) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands. -Erfüllung Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zur Nachhaltigen Beschaffung (VV-NB) -Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), Vergabeunterlagen, bei Skontogewährung 14 Tage Zahlungsziel, die Vergabeunterlagen sehen im Falle der Überschreitung von Ausführungsfristen Vertragsstrafen vor. -Es besteht ein Zuschlagsverbot gem.\nfalse\nfix-tot\n100.0\nprice\nGesamtsumme\nDer Zuschlag wird im Vergabefall jeweils auf das Angebot mit der niedrigsten Gesamtsumme (netto) erteilt. Bei Gleichheit von Angebotspreisen entscheidet ein Losverfahren. Im Übrigen wird bezüglich der Prüfung und Wertung der Angebote auf §§ 41 ff. UVgO verwiesen.\nhttps://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YYHRS9L\n44\nGenaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 GWB lautet: \"Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.\" Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.\" § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...] (2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.\"\nDEU\ntrue\ntrue\nfalse\nrequired\ntrue\nhttps://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YYHRS9L\n2026-11-03+01:00\n10:00:00+01:00\n2026-10-22+02:00\n23:59:59+02:00\n2026-11-03+01:00\n10:01:00+01:00\nfalse\n1\nfa-wo-rc\nnone\n056-RV-WUE/2026-03.332\nRahmenvereinbarung über die Lieferung von Gewahrsamsdecken\nDas LZN ist als Auftraggeber und einzige abrufberechtigte Stelle zum Abschluss von Einzelaufträgen auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung berechtigt. 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Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.\nsupplies\n#Besonders auch geeignet für:freelance#, #Besonders auch geeignet für:selbst#, #Besonders auch geeignet für:startup#, #Besonders auch geeignet für:other-sme#\ntrue\nnone\n39143113\n39143110\nErfüllungsort ist jeweils in der einzelnen Bestellung angegeben.\nanyw-cou\nDEU\nUNKNOWN",
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