# Public tenders

Canonical results: https://zephior.com/tenders?categories=heating-construction

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title: "Replacement of boilers at heating centre, building stages 3 and 4"
canonical: "https://zephior.com/tenders/511b2328-3d1c-4a8f-8a64-90e23e59337b/replacement-of-boilers-at-heating-centre-building-stages-3-and-4-693917"
last-updated: 2026-10-13T07:20:40.806395+00:00
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# Replacement of boilers at heating centre, building stages 3 and 4

Pius Hospital Oldenburg is replacing heat-generation equipment in buildings stages 3 and 4 while the hospital remains in operation. The works include isolating the existing system, removing and disposing of mineral-fibre insulation, installing temporary heating arrangements and fitting a new heat generator with pipework. The award goes to the lowest-priced valid offer from a suitable bidder. The notice requires trade or business registration, relevant turnover information, a valid TRGS 521 specialist-training certificate and several declarations, including under the Supply Chain Due Diligence Act. The published bid deadline is 9 November 2026 at 08:15 UTC+01.

- Status: open
- Country: DE
- Buyer: Pius Hospital Oldenburg
- Submission deadline: 2026-11-09T08:15:00+01:00 (instant)
- Original notice: https://ted.europa.eu/en/notice/-/detail/693917-2026
- Source checked: 2026-10-13T01:07:07.656514Z

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    "text": "ORG-0001\n\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat - dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung-, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).\n\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat - dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung-, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).\n\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat - dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung-, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, oder wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).\n\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat - dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung-, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, oder wegen einer Straftat nach § 264 oder § 299 des Strafgesetzbuchs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.\n\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat - dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung-, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr).\n\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat - dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung-, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).\n\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung dieser Verpflichtungen nachweisen können.\n\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung dieser Verpflichtungen nachweisen können.\n\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.\n\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.\n\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.\n\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.\n\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.\n\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.\n\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein mit einem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.\n\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit oder eine Person, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat - dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung- , nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.\n\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, oder wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.\n\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.\n\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.\n\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.\n\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen  a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte,  c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln oder d) das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln.\n\na) Ein Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, kann ein Nachprüfungsverfahren gemäß der §§ 160 ff. GWB bei der angegebenen Nachprüfungsstelle einleiten.   b) Der Antrag ist unzulässig, soweit   - der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Aufraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;  - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,  - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Vergabebekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,  - mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.  c) Die Ausführungen zur Unzulässigkeit (vorstehend unter lit. b) gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Satz 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.\n\nKesseltausch Heizzentrale BSt. 3+4\n\nDemontage mit KMF-Entsorgung, temporäres Provisorium und Neumontage eines Wärmeerzeugers einschließlich Rohrleitungen im laufenden Krankenhausbetrieb.\n\nLOT-0001\n\nEs dürfen keine Ausschlussgründe nach § 22 LkSG vorliegen; dazu ist eine Eigenerklärung (FB 124 oder EEE) vorzulegen, die bei vorhandener Präqualifikation nicht einzureichen ist (dann aber Angabe der PQ-Nr. und der diese vergebenden Stelle).\n\nDer Bieter muss im Handelregister oder Handwerksrolle oder bei der IHK eingetragen sein. Bei ausländischen Bietern muss eine dem entsprechende Eintragung in einem ausländischen Register vorliegen, was durch entsprechende - begalubigt übersetzte - Unterlagen nachzuweisen ist.\n\nUmsatz des Bieters in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen.  Mindeststandard: Nettoumsatz in Höhe von 0.5 Mio EUR in jedem der letzten 3 Geschäftsjahre\n\nDie Bieter müssen sich durch Eigenerklärung verpflichten,   1. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und  2. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG, insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) - AEntG -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen  zu zahlen.\n\nEs muss eine Eigenerklärung zur VO-2022-833 bzgl. Russlandsanktionen abgegeben werden.\n\nDer Bieter muss mit dem Angebot ein gültiges Zertifikat über bestandenen Fachkundelehrgang nach aktueller TRGS 521 vorweisen und vorlegen.\n\nEine Nachreichung von Unterlagen ist möglich bis auf das Angebotsschreiben mit FB 213 und das bepreiste Leistungsverzeichnis, die beide zwingend zum Ende der Angebotsfrist vorliegen müssen.\n\nKeine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen.\n\nPreis\n\nDas gültige Angebot eines geeigneten Bieters mit dem niedrigsten Angebotspreis erhält den Zuschlag.\n\na) Ein Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, kann ein Nachprüfungsverfahren gemäß der §§ 160 ff. GWB bei der angegebenen Nachprüfungsstelle einleiten.   b) Der Antrag ist unzulässig, soweit   - der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Aufraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;  - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,  - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Vergabebekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,  - mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.  c) Die Ausführungen zur Unzulässigkeit (vorstehend unter lit. b) gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Satz 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.\n\n2026-11-09+01:00\n\n08:15:00+01:00\n\n2026-10-30+01:00\n\n23:59:59+01:00\n\nKesseltausch Heizzentrale BSt. 3+4\n\nDas Pius-Hospital Oldenburg plant im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen die Baumaßnahme \"Umstrukturierung Wärmeerzeugung Baustufe 3+4\".  Folgende Arbeiten fallen im Wesentlichen an:  Freischalten Vor der eigentlichen Neuinstallation erfolgt die Freischaltung und Rückbau der vorhandenen Installationen.  Demontagen/Rückbauten Demontage der vorhandenen sichtbaren Installationen Heizung, bestehend im Wesentlichen aus Demontage der Rohrleitungen einschließlich Halterungen und des vorhandenen Wärmeerzeugers.   Im Vorfeld erfolgt ein Rückbau aller schadstoffbelasteten Materialien. Somit wird auch die KMF- Isolierung durch den Schadstoffsanierer rückgebaut. Die Demontage von KMF-haltiger Isolierung ist Bestandteil der nachfolgenden Positionen und ist vom AN vorzunehmen. Die TRGS 521 ist zu beachten.   Neumontagen Die Arbeitsschritte für den Rückbau und Neubau der Wärmeerzeugung ist auf der Ausführungsplanung dargestellt. Die vorhandene Gebäudeautomation bleibt unverändert. Für die Spannungsversorgung der neuen Wärmeerzeugung werden geringfügige Änderungen an dem vorhandenen Schaltschrank in der Heizzentrale vorgenommen. Es erfolgt eine Konstanttemperaturregelung durch jeden einzelnen Wärmeerzeuger. Die übergeordnete GA wird nicht für die Temperaturregelung der Wärmeerzeugung genutzt.   Die Änderungsarbeiten an dem vorhandenen Schaltschrank der Gebäudeautomation  ist Bestandteil dieses LVs. Die Verteilleitungen in der Heizzentrale bleiben im Wesentlichen erhalten. Kessel 2 (rechter Kessel) wird an den vorhanden Ventilen/Klappen abgesperrt. Es werden neue Verteilleitungen an diesen Kappen angeschlossen und mit den neuen Wärmeerzeugern verbunden. Die Ausfallzeiten der Wärmeerzeugung werden damit auf ein Minimum begrenzt, bzw. vermieden.   Nach Fertigstellung der Installationen erfolgt die Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer. Das Gewerk Gebäudeautomation ist Bestandteil dieses LVs. Eine Anwesenheit der bauseitigen Fachfirma für Gebäudeautomation ist nicht geplant.   Die Ausführung der Baumaßnahme erfolgt in 2 Bauabschnitten.  - Erstellung der Montageplanung 12 Arbeitstage - Freigabe Montageplanung 4 Arbeitstage  - Herstellung Anschlüsse mobile Wärmeerzeugung 4 Arbeitstage - Ausführung vor der Demontage der Kessel ist  als eigenständiger Einsatz zu planen.  - Lieferzeit mobile Wärmeerzeugung und Inbetriebnahme 5 Werktage  - Lieferzeit Heizkessel mit Gas-Ölbrenner 20 Arbeitstage - Baustelleneinrichtung/Schutz Transportwege 4 Arbeitstage  - Aufbau/Montage Gas-Öl Wärmeerzeuger 8 Arbeitstage - Montage Abgasanlage Gas-Öl Wärmeerzeugung 3 Arbeitstage  - Inbetriebnahme Gas-Öl Wärmeerzeugung 1 Arbeitstag  - Umbau vorhandenen Gas-Ölbrenner von Kessel 2 auf Kessel 1 4 Arbeitstage  - Rückbau Bestandskessel Nr. 2 5 Arbeitstage  - Aufbau und Montage Gasbrennwertkaskade 8 Arbeitstage  - Montage Abgasanlage Gasbrennwertkaskade 3 Arbeitstage  - Inbetriebnahme Gasbrennwertkaskade 1 Arbeitstag\n\n, \n\n\nAGB des Bieters gelten nicht (Abwehrklausel)  Ergänzend zu FB 214 und vorrangig vor FB 215 gelten folgende Regelungen in der nachfolgenden Reihenfolge: 1) AVB Pius Hospital 2) Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis 3) Vertragsunterlagen FB 211 EU unter B) 4) Bestimmungen der VOB/B  Während der Durchführung der Baumaßnahme bleiben die angrenzenden Bauteile in Betrieb. Die Ausführung kann, bedingt durch den Krankenhausbetrieb und parallel arbeitende Gewerke, zeitlich unterbrochen oder gestört werden. Ein ungehindertes und durchgängiges Arbeiten ist somit nicht sichergestellt. Der Bieter bestätigt durch die Angebotsabgabe, dass er flexibel auf diesen Bauablauf reagieren kann und hieraus dem Auftraggeber keine Mehrkosten entstehen.",
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