# Public tenders

Canonical results: https://zephior.com/tenders?buyer=aok-nordwest

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title: "Open-House medicine rebate agreements for 18 active substances"
canonical: "https://zephior.com/tenders/65c58dfc-ef6a-4471-9b29-68242848b7b3/medicine-rebate-agreements-open-house-aok-nordwest-2026"
last-updated: 2026-10-29T22:25:48.671092+00:00
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# Open-House medicine rebate agreements for 18 active substances

AOK NordWest offers rebate agreements under section 130a(8) SGB V for 18 medicine lots, on uniform terms and without exclusivity or individual negotiations. Eligible pharmaceutical companies may join the process and receive an agreement on the same terms. The earliest start is 1 December 2026 and the maximum term is 24 months. Offers are due on 2 October 2028 at 17:00 CEST; electronic submission is not permitted and offers must be in German.

- Status: open
- Country: DE
- Buyer: AOK NordWest
- Submission deadline: 2028-10-02T17:00:00+02:00 (instant)
- Original notice: https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/notices/7806f95c-add7-4cbd-a1ac-8a682050513b
- Source checked: 2026-10-23T13:20:05.947043Z

## Source-backed public facts

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  "title": "Open-House medicine rebate agreements for 18 active substances",
  "summary": "AOK NordWest offers rebate agreements under section 130a(8) SGB V for 18 medicine lots, on uniform terms and without exclusivity or individual negotiations. Eligible pharmaceutical companies may join the process and receive an agreement on the same terms. The earliest start is 1 December 2026 and the maximum term is 24 months. Offers are due on 2 October 2028 at 17:00 CEST; electronic submission is not permitted and offers must be in German.",
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    "title": "Arzneimittel-Rabattverträge ab 01.12.2026 zu diversen Wirkstoffen im Rahmen eines Open-House-Verfahrens",
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    "description": "Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V für diverse Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens: Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V angeboten.  Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.",
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    "title": "Open-House medicine rebate agreements for 18 active substances",
    "summary": "AOK NordWest offers rebate agreements under section 130a(8) SGB V for 18 medicine lots, on uniform terms and without exclusivity or individual negotiations. Eligible pharmaceutical companies may join the process and receive an agreement on the same terms. The earliest start is 1 December 2026 and the maximum term is 24 months. Offers are due on 2 October 2028 at 17:00 CEST; electronic submission is not permitted and offers must be in German.",
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        "Electronic submission is not permitted; offer language is German.",
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    "text": "Offizielle Bezeichnung: AOK NordWest\nTitel: Arzneimittel-Rabattverträge ab 01.12.2026 zu diversen Wirkstoffen im Rahmen eines Open-House-Verfahrens\nBeschreibung: Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V für diverse Wirkstoffe im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens: Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nZusätzliche Informationen: Dies ist keine Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Die Verwendung des Formulars ‚offenes Verfahren‘ ist durch das Veröffentlichungsformular bedingt und bedeutet keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen über gesetzliche Pflichten hinaus. Interessierte pharmazeutische Unternehmen können die Rabattvereinbarung über den in der Bekanntmachung genannten Link herunterladen. Jedem geeigneten pharmazeutischen Unternehmen wird ein Rabattvertrag angeboten. Eine Exklusivität besteht nicht. Vertragsabschlüsse sind jederzeit zu gleichen Bedingungen möglich; individuelle Vertragsverhandlungen finden nicht statt. Die AOK NordWest kann während der Laufzeit exklusive Rabattvereinbarungen im offenen Verfahren schließen; solche Zuschläge können die Open-House-Verträge nach den Vertragsbedingungen ruhen lassen.\nLos 1: OHV Apixaban (B01AF02) bis 30.11.2028\nLos 2: OHV Bimatoprost (S01EE03) bis 30.11.2028\nLos 3: OHV Brodalumab (L04AC12) bis 30.11.2028\nLos 4: OHV Clonazepam (N03AE01) bis 30.11.2028\nLos 5: OHV Deucravacitinib (L04AF07) bis 30.11.2028\nLos 6: OHV Eisen(II)sulfat (B03AA07) bis 30.11.2028\nLos 7: OHV Formoterol & Glycopyrroniumbromid & Budesonid (R03AL11) bis 30.11.2028\nLos 8: OHV Indacaterol & Glycopyrroniumbromid & Mometason (R03AL12) bis 30.11.2028\nLos 9: OHV Indacaterol & Mometason (R03AK14) bis 30.11.2028\nLos 10: OHV Kombinationen, Parenterale Ernährung (B05BA10) nur Smofkabiven und Olimel bis 30.11.2028\nLos 11: OHV Lenograstim (L03AA10) bis 30.11.2028\nLos 12: OHV Nadroparin (B01AB06) bis 30.11.2028\nLos 13: OHV Sarilumab (L04AC14) bis 30.11.2028\nLos 14: OHV Sofosbuvir & Velpatasvir & Voxilaprevir (J05AP56) bis 30.11.2028\nLos 15: OHV Testosteron (G03BA03) ausschließlich Wirkstoffstärke 16,2 mg/g bis 30.11.2028\nLos 16: OHV Testosteron (G03BA03) ohne Wirkstoffstärke 16,2 mg/g bis 30.11.2028\nLos 17: OHV Indacaterol & Glycopyrroniumbromid (R03AL04) bis 30.11.2028\nLos 18: OHV Perampanel (N03AX22) bis 30.11.2028\nHöchstzahl der Lose für Angebote und Zuschläge je Bieter: 18. Eignung: Nach § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern im Sinne des § 4 Abs. 18 AMG geschlossen werden; diese Eigenschaft muss sich auf die angebotenen Arzneimittel beziehen und während der gesamten Vertragslaufzeit bestehen. Einreichung elektronisch nicht zulässig; Sprache der Angebote: Deutsch. Frist für den Eingang der Angebote: 02.10.2028 17:00 +02:00. Angebotsgültigkeit: 24 Monate. Der technische Eröffnungstermin 02.10.2028 17:01 liegt nach Ablauf der Angebotsfrist. Abweichend davon ist der 04.11.2026 12:00 Bedingung für die Öffnung der zeitlich frühestmöglichen Angebote. Kontakt: FB Arzneimittel Kiel, openhouse@nw.aok.de, 0231 4193 505664. Änderung: Folgende Lose wurden hinzugefügt: 17 Indacaterol & Glycopyrroniumbromid, 18 Perampanel.",
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    "The AOK NordWest change notice dated 16 October 2026 added lots 17 and 18. This page shows the deadline in the current AOK notice: 2 October 2028 at 17:00 CEST. The DTVP overview gives the same deadline; TED lists 25 September 2028 at 23:59 CEST."
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title: "Pharmaceutical rebate agreements from 1 December 2026"
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# Pharmaceutical rebate agreements from 1 December 2026

AOK NordWest invites pharmaceutical suppliers to enter rebate agreements for various active ingredients, starting 1 December 2026, through an Open-House procedure. This is an open opportunity to join the published agreement scheme until the stated 2028 deadline; the notice does not identify a single competitive award. Consult the original notice for the participation and agreement terms.

- Status: open
- Country: DE
- Buyer: AOK NordWest
- Submission deadline: 2028-10-02T17:00:00+02:00 (instant)
- Original notice: https://ted.europa.eu/en/notice/-/detail/683126-2026
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Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nKennung des Verfahrens\n:\ned095a0f-33dd-4fee-b1da-f380d60c201c\nInterne Kennung\n:\n2026-10-05 NW 2026-12 OH\nVerfahrensart\n:\nOffenes Verfahren\nDas Verfahren wird beschleunigt\n:\nnein\n2.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n2.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n2.1.4.\nAllgemeine Informationen\nZusätzliche Informationen\n:\n#Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6LM2NZ# 1) Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein höchstes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung \"offenes Verfahren\", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, ist damit nicht verbunden. 2) Interessierte pharmazeutische Unternehmen können unter dem unter 5.1.11 genannten Link die Rabattvereinbarung herunterladen. Jedem pharmazeutischen Unternehmen, das die Eignungskriterien erfüllt, wird ein Rabattvertrag angeboten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. 3) Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate. Die AOK NordWest behält sich vor, während der Vertragslaufzeit der Open-House-Verträge, exklusive Rabattvereinbarungen über den/die Wirkstoff/Wirkstoffkombination im Wege des offenen Verfahrens abzuschließen. Sollte die AOK NordWest während der Vertragslaufzeit einen solchen exklusiven Zuschlag erteilen, ruhen die im Rahmen dieser Veröffentlichung geschlossenen Verträge entsprechend den vertraglichen Regelungen. Den Erfahrungen der AOK NordWest nach treten exklusive Rabattverträge in der Regel acht bis zehn Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibungsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die künftigen Vertragspartner werden gebeten, sich bezüglich dieser Ausschreibungsbekanntmachungen regelmäßig im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu informieren. 4) Der Termin \"Datum der Angebotsöffnung\" am 02.10.2028, 17:01 Uhr kann aus technischen Gründen nur nach dem Ablauf der Angebotsfrist 02.10.2028, 17:00 Uhr liegen. Vor dem Hintergrund der bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 02.10.2028 jederzeit möglichen Angebotsabgabe (Vertragsbeitritt) ist abweichend von dieser Angabe der 04.11.2026, 12:00 Uhr Bedingung für die Öffnung der zeitlich erst möglichen Angebote.\nRechtsgrundlage\n:\nRichtlinie 2014/24/EU\nvgv\n-\n2.1.5.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung:\nHöchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann\n:\n16\nAuftragsbedingungen:\nHöchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können\n:\n16\n2.1.6.\nAusschlussgründe\nQuellen der Ausschlussgründe\n:\nBekanntmachung\nVerstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nBeteiligung an einer kriminellen Vereinigung\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nTerroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nGeldwäsche oder Terrorismusfinanzierung\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nBetrug\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nKorruption\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nKinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nVerstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nVerstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nVerstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nVerstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nVerstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nZahlungsunfähigkeit\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nVerwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nEinstellung der gewerblichen Tätigkeit\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nDer Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nSchwerwiegendes berufliches Fehlverhalten\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nVereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nInteressenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nDirekte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nVorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\nTäuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren\n:\nZwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB\n5.\nLos\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0001\nTitel\n:\nOHV Apixaban (B01AF02) bis 30.11.2028\nBeschreibung\n:\nUnter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die genannten Wirkstoffe angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nInterne Kennung\n:\n1\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n5.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nDatum des Beginns\n:\n01/12/2026\nEnddatum der Laufzeit\n:\n30/11/2028\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nnein\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\nKriterium\n:\nEintragung in das Handelsregister\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nFrist für die Anforderung zusätzlicher Informationen\n:\n25/09/2028\n23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ/documents\nAd-hoc-Kommunikationskanal\n:\nURL\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nNicht zulässig\nBegründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist\n:\nSchutz besonders sensibler Informationen\nBeschreibung\n:\ns. o.\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nNicht zulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n02/10/2028\n17:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n24\nMonate\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\ns.o.\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n02/10/2028\n17:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nBedingungen für die Ausführung des Auftrags\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nErforderlich\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nKeine Rahmenvereinbarung\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammern des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nNach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nAOK NordWest\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n:\nAOK NordWest\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0002\nTitel\n:\nOHV Bimatoprost (S01EE03) bis 30.11.2028\nBeschreibung\n:\nUnter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die genannten Wirkstoffe angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nInterne Kennung\n:\n2\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n5.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nDatum des Beginns\n:\n01/12/2026\nEnddatum der Laufzeit\n:\n30/11/2028\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nnein\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\nKriterium\n:\nEintragung in das Handelsregister\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nFrist für die Anforderung zusätzlicher Informationen\n:\n25/09/2028\n23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ/documents\nAd-hoc-Kommunikationskanal\n:\nURL\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nNicht zulässig\nBegründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist\n:\nSchutz besonders sensibler Informationen\nBeschreibung\n:\ns. o.\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nNicht zulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n02/10/2028\n17:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n24\nMonate\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\ns.o.\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n02/10/2028\n17:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nBedingungen für die Ausführung des Auftrags\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nErforderlich\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nKeine Rahmenvereinbarung\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammern des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nNach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nAOK NordWest\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n:\nAOK NordWest\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0003\nTitel\n:\nOHV Brodalumab (L04AC12) bis 30.11.2028\nBeschreibung\n:\nUnter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die genannten Wirkstoffe angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nInterne Kennung\n:\n3\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n5.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nDatum des Beginns\n:\n01/12/2026\nEnddatum der Laufzeit\n:\n30/11/2028\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nnein\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\nKriterium\n:\nEintragung in das Handelsregister\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nFrist für die Anforderung zusätzlicher Informationen\n:\n25/09/2028\n23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ/documents\nAd-hoc-Kommunikationskanal\n:\nURL\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nNicht zulässig\nBegründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist\n:\nSchutz besonders sensibler Informationen\nBeschreibung\n:\ns. o.\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nNicht zulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n02/10/2028\n17:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n24\nMonate\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\ns.o.\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n02/10/2028\n17:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nBedingungen für die Ausführung des Auftrags\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nErforderlich\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nKeine Rahmenvereinbarung\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammern des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nNach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nAOK NordWest\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n:\nAOK NordWest\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0004\nTitel\n:\nOHV Clonazepam (N03AE01) bis 30.11.2028\nBeschreibung\n:\nUnter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die genannten Wirkstoffe angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nInterne Kennung\n:\n4\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n5.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nDatum des Beginns\n:\n01/12/2026\nEnddatum der Laufzeit\n:\n30/11/2028\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nnein\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\nKriterium\n:\nEintragung in das Handelsregister\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nFrist für die Anforderung zusätzlicher Informationen\n:\n25/09/2028\n23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ/documents\nAd-hoc-Kommunikationskanal\n:\nURL\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nNicht zulässig\nBegründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist\n:\nSchutz besonders sensibler Informationen\nBeschreibung\n:\ns. o.\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nNicht zulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n02/10/2028\n17:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n24\nMonate\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\ns.o.\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n02/10/2028\n17:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nBedingungen für die Ausführung des Auftrags\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nErforderlich\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nKeine Rahmenvereinbarung\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammern des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nNach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nAOK NordWest\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n:\nAOK NordWest\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0005\nTitel\n:\nOHV Deucravacitinib (L04AF07) bis 30.11.2028\nBeschreibung\n:\nUnter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die genannten Wirkstoffe angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nInterne Kennung\n:\n5\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n5.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nDatum des Beginns\n:\n01/12/2026\nEnddatum der Laufzeit\n:\n30/11/2028\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nnein\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\nKriterium\n:\nEintragung in das Handelsregister\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nFrist für die Anforderung zusätzlicher Informationen\n:\n25/09/2028\n23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ/documents\nAd-hoc-Kommunikationskanal\n:\nURL\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nNicht zulässig\nBegründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist\n:\nSchutz besonders sensibler Informationen\nBeschreibung\n:\ns. o.\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nNicht zulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n02/10/2028\n17:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n24\nMonate\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\ns.o.\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n02/10/2028\n17:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nBedingungen für die Ausführung des Auftrags\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nErforderlich\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nKeine Rahmenvereinbarung\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammern des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nNach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nAOK NordWest\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n:\nAOK NordWest\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0006\nTitel\n:\nOHV Eisen(II)sulfat (B03AA07) bis 30.11.2028\nBeschreibung\n:\nUnter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die genannten Wirkstoffe angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nInterne Kennung\n:\n6\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n5.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nDatum des Beginns\n:\n01/12/2026\nEnddatum der Laufzeit\n:\n30/11/2028\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nnein\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\nKriterium\n:\nEintragung in das Handelsregister\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nFrist für die Anforderung zusätzlicher Informationen\n:\n25/09/2028\n23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ/documents\nAd-hoc-Kommunikationskanal\n:\nURL\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nNicht zulässig\nBegründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist\n:\nSchutz besonders sensibler Informationen\nBeschreibung\n:\ns. o.\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nNicht zulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n02/10/2028\n17:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n24\nMonate\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\ns.o.\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n02/10/2028\n17:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nBedingungen für die Ausführung des Auftrags\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nErforderlich\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nKeine Rahmenvereinbarung\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammern des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nNach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nAOK NordWest\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n:\nAOK NordWest\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0007\nTitel\n:\nOHV Formoterol & Glycopyrroniumbromid & Budesonid (R03AL11) bis 30.11.2028\nBeschreibung\n:\nUnter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die genannten Wirkstoffe angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nInterne Kennung\n:\n7\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n5.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nDatum des Beginns\n:\n01/12/2026\nEnddatum der Laufzeit\n:\n30/11/2028\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nnein\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\nKriterium\n:\nEintragung in das Handelsregister\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nFrist für die Anforderung zusätzlicher Informationen\n:\n25/09/2028\n23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ/documents\nAd-hoc-Kommunikationskanal\n:\nURL\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nNicht zulässig\nBegründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist\n:\nSchutz besonders sensibler Informationen\nBeschreibung\n:\ns. o.\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nNicht zulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n02/10/2028\n17:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n24\nMonate\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\ns.o.\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n02/10/2028\n17:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nBedingungen für die Ausführung des Auftrags\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nErforderlich\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nKeine Rahmenvereinbarung\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammern des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nNach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nAOK NordWest\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n:\nAOK NordWest\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0008\nTitel\n:\nOHV Indacaterol & Glycopyrroniumbromid & Mometason (R03AL12) bis 30.11.2028\nBeschreibung\n:\nUnter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die genannten Wirkstoffe angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nInterne Kennung\n:\n8\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n5.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nDatum des Beginns\n:\n01/12/2026\nEnddatum der Laufzeit\n:\n30/11/2028\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nnein\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\nKriterium\n:\nEintragung in das Handelsregister\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nFrist für die Anforderung zusätzlicher Informationen\n:\n25/09/2028\n23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ/documents\nAd-hoc-Kommunikationskanal\n:\nURL\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nNicht zulässig\nBegründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist\n:\nSchutz besonders sensibler Informationen\nBeschreibung\n:\ns. o.\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nNicht zulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n02/10/2028\n17:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n24\nMonate\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\ns.o.\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n02/10/2028\n17:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nBedingungen für die Ausführung des Auftrags\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nErforderlich\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nKeine Rahmenvereinbarung\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammern des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nNach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nAOK NordWest\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n:\nAOK NordWest\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0009\nTitel\n:\nOHV Indacaterol & Mometason (R03AK14) bis 30.11.2028\nBeschreibung\n:\nUnter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die genannten Wirkstoffe angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nInterne Kennung\n:\n9\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n5.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nDatum des Beginns\n:\n01/12/2026\nEnddatum der Laufzeit\n:\n30/11/2028\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nnein\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\nKriterium\n:\nEintragung in das Handelsregister\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nFrist für die Anforderung zusätzlicher Informationen\n:\n25/09/2028\n23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ/documents\nAd-hoc-Kommunikationskanal\n:\nURL\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nNicht zulässig\nBegründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist\n:\nSchutz besonders sensibler Informationen\nBeschreibung\n:\ns. o.\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nNicht zulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n02/10/2028\n17:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n24\nMonate\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\ns.o.\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n02/10/2028\n17:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nBedingungen für die Ausführung des Auftrags\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nErforderlich\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nKeine Rahmenvereinbarung\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammern des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nNach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nAOK NordWest\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n:\nAOK NordWest\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0010\nTitel\n:\nOHV Kombinationen, Parenterale Ernährung (B05BA10) nur Smofkabiven und Olimel bis 30.11.2028\nBeschreibung\n:\nUnter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die genannten Wirkstoffe angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nInterne Kennung\n:\n10\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n5.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nDatum des Beginns\n:\n01/12/2026\nEnddatum der Laufzeit\n:\n30/11/2028\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nnein\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\nKriterium\n:\nEintragung in das Handelsregister\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nFrist für die Anforderung zusätzlicher Informationen\n:\n25/09/2028\n23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ/documents\nAd-hoc-Kommunikationskanal\n:\nURL\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nNicht zulässig\nBegründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist\n:\nSchutz besonders sensibler Informationen\nBeschreibung\n:\ns. o.\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nNicht zulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n02/10/2028\n17:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n24\nMonate\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\ns.o.\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n02/10/2028\n17:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nBedingungen für die Ausführung des Auftrags\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nErforderlich\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nKeine Rahmenvereinbarung\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammern des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nNach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nAOK NordWest\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n:\nAOK NordWest\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0011\nTitel\n:\nOHV Lenograstim (L03AA10) bis 30.11.2028\nBeschreibung\n:\nUnter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die genannten Wirkstoffe angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nInterne Kennung\n:\n11\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n5.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nDatum des Beginns\n:\n01/12/2026\nEnddatum der Laufzeit\n:\n30/11/2028\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nnein\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\nKriterium\n:\nEintragung in das Handelsregister\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nFrist für die Anforderung zusätzlicher Informationen\n:\n25/09/2028\n23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ/documents\nAd-hoc-Kommunikationskanal\n:\nURL\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nNicht zulässig\nBegründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist\n:\nSchutz besonders sensibler Informationen\nBeschreibung\n:\ns. o.\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nNicht zulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n02/10/2028\n17:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n24\nMonate\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\ns.o.\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n02/10/2028\n17:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nBedingungen für die Ausführung des Auftrags\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nErforderlich\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nKeine Rahmenvereinbarung\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammern des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nNach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nAOK NordWest\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n:\nAOK NordWest\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0012\nTitel\n:\nOHV Nadroparin (B01AB06) bis 30.11.2028\nBeschreibung\n:\nUnter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die genannten Wirkstoffe angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nInterne Kennung\n:\n12\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n5.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nDatum des Beginns\n:\n01/12/2026\nEnddatum der Laufzeit\n:\n30/11/2028\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nnein\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\nKriterium\n:\nEintragung in das Handelsregister\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nFrist für die Anforderung zusätzlicher Informationen\n:\n25/09/2028\n23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ/documents\nAd-hoc-Kommunikationskanal\n:\nURL\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nNicht zulässig\nBegründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist\n:\nSchutz besonders sensibler Informationen\nBeschreibung\n:\ns. o.\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nNicht zulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n02/10/2028\n17:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n24\nMonate\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\ns.o.\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n02/10/2028\n17:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nBedingungen für die Ausführung des Auftrags\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nErforderlich\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nKeine Rahmenvereinbarung\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammern des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nNach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nAOK NordWest\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n:\nAOK NordWest\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0013\nTitel\n:\nOHV Sarilumab (L04AC14) bis 30.11.2028\nBeschreibung\n:\nUnter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die genannten Wirkstoffe angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nInterne Kennung\n:\n13\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n5.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nDatum des Beginns\n:\n01/12/2026\nEnddatum der Laufzeit\n:\n30/11/2028\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nnein\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\nKriterium\n:\nEintragung in das Handelsregister\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nFrist für die Anforderung zusätzlicher Informationen\n:\n25/09/2028\n23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ/documents\nAd-hoc-Kommunikationskanal\n:\nURL\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nNicht zulässig\nBegründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist\n:\nSchutz besonders sensibler Informationen\nBeschreibung\n:\ns. o.\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nNicht zulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n02/10/2028\n17:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n24\nMonate\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\ns.o.\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n02/10/2028\n17:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nBedingungen für die Ausführung des Auftrags\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nErforderlich\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nKeine Rahmenvereinbarung\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammern des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nNach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nAOK NordWest\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n:\nAOK NordWest\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0014\nTitel\n:\nOHV Sofosbuvir & Velpatasvir & Voxilaprevir (J05AP56) bis 30.11.2028\nBeschreibung\n:\nUnter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die genannten Wirkstoffe angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nInterne Kennung\n:\n14\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n5.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nDatum des Beginns\n:\n01/12/2026\nEnddatum der Laufzeit\n:\n30/11/2028\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nnein\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\nKriterium\n:\nEintragung in das Handelsregister\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nFrist für die Anforderung zusätzlicher Informationen\n:\n25/09/2028\n23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ/documents\nAd-hoc-Kommunikationskanal\n:\nURL\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nNicht zulässig\nBegründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist\n:\nSchutz besonders sensibler Informationen\nBeschreibung\n:\ns. o.\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nNicht zulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n02/10/2028\n17:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n24\nMonate\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\ns.o.\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n02/10/2028\n17:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nBedingungen für die Ausführung des Auftrags\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nErforderlich\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nKeine Rahmenvereinbarung\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammern des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nNach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nAOK NordWest\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n:\nAOK NordWest\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0015\nTitel\n:\nOHV Testosteron (G03BA03) ausschließlich Wirkstoffstärke 16,2 mg/g bis 30.11.2028\nBeschreibung\n:\nUnter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die genannten Wirkstoffe angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nInterne Kennung\n:\n15\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n5.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nDatum des Beginns\n:\n01/12/2026\nEnddatum der Laufzeit\n:\n30/11/2028\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nnein\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\nKriterium\n:\nEintragung in das Handelsregister\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nFrist für die Anforderung zusätzlicher Informationen\n:\n25/09/2028\n23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ/documents\nAd-hoc-Kommunikationskanal\n:\nURL\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nNicht zulässig\nBegründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist\n:\nSchutz besonders sensibler Informationen\nBeschreibung\n:\ns. o.\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nNicht zulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n02/10/2028\n17:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n24\nMonate\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\ns.o.\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n02/10/2028\n17:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nBedingungen für die Ausführung des Auftrags\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nErforderlich\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nKeine Rahmenvereinbarung\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammern des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nNach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nAOK NordWest\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n:\nAOK NordWest\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0016\nTitel\n:\nOHV Testosteron (G03BA03) ohne Wirkstoffstärke 16,2 mg/g bis 30.11.2028\nBeschreibung\n:\nUnter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V über die genannten Wirkstoffe angeboten. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate.\nInterne Kennung\n:\n16\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nLieferleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n33600000\nArzneimittel\n5.1.2.\nErfüllungsort\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nDatum des Beginns\n:\n01/12/2026\nEnddatum der Laufzeit\n:\n30/11/2028\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nnein\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\nKriterium\n:\nEintragung in das Handelsregister\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nFrist für die Anforderung zusätzlicher Informationen\n:\n25/09/2028\n23:59:59 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ/documents\nAd-hoc-Kommunikationskanal\n:\nURL\n:\nhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6LM2NZ\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nNicht zulässig\nBegründung, warum eine elektronische Einreichung nicht möglich ist\n:\nSchutz besonders sensibler Informationen\nBeschreibung\n:\ns. o.\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nNicht zulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n02/10/2028\n17:00:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n24\nMonate\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\ns.o.\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n02/10/2028\n17:01:00 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nBedingungen für die Ausführung des Auftrags\n:\nGemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht und für die gesamte Vertragslaufzeit bestehen muss.\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nErforderlich\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nKeine Rahmenvereinbarung\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammern des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nNach der Entscheidung des EuGH vom 2.6.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nAOK NordWest\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n:\nAOK NordWest\n8.\nOrganisationen\n8.1.\nORG-0001\nOffizielle Bezeichnung\n:\nAOK NordWest\nRegistrierungsnummer\n:\nDE124159739\nPostanschrift\n:\nAOK NordWest. Die Gesundheitskasse.\nStadt\n:\nHagen\nPostleitzahl\n:\n58079\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nHagen, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA53\n)\nLand\n:\nDeutschland\nKontaktperson\n:\nFB Arzneimittel Kiel\n:\n\nTelefon\n:\n0231 4193 505664\nRollen dieser Organisation:\nBeschaffer\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\nOrganisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt\n8.1.\nORG-0002\nOffizielle Bezeichnung\n:\nVergabekammern des Bundes\nRegistrierungsnummer\n:\nt:022894990\nPostanschrift\n:\nKaiser-Friedrich-Straße 16\nStadt\n:\nBonn\nPostleitzahl\n:\n53113\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nBonn, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA22\n)\nLand\n:\nDeutschland\n:\n\nTelefon\n:\n+49 22894990\nRollen dieser Organisation:\nÜberprüfungsstelle\n8.1.\nORG-0003\nOffizielle Bezeichnung\n:\nDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)\nRegistrierungsnummer\n:\n0204:994-DOEVD-83\nStadt\n:\nBonn\nPostleitzahl\n:\n53119\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nBonn, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA22\n)\nLand\n:\nDeutschland\n:\n\nTelefon\n:\n+49228996100\nRollen dieser Organisation:\nTED eSender\nInformationen zur Bekanntmachung\nKennung/Fassung der Bekanntmachung\n:\ne8f8cc39-1bef-4ac2-85d7-638047c00265\n-\n01\nFormulartyp\n:\nWettbewerb\nArt der Bekanntmachung\n:\nAuftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung\nUnterart der Bekanntmachung\n:\n16\nDatum der Übermittlung der Bekanntmachung\n:\n02/10/2026\n14:41:37 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nSprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist\n:\nDeutsch\nVeröffentlichungsnummer der Bekanntmachung\n:\n683126-2026\nABl. S – Nummer der Ausgabe\n:\n192/2026\nDatum der Veröffentlichung\n:\n05/10/2026",
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