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Canonical results: https://zephior.com/fr/tenders?categories=software-lifecycle-management

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title: "Services de gestion du cycle de vie des logiciels Sonatype - accord-cadre fédéral"
canonical: "https://zephior.com/fr/tenders/e8f00f90-3cde-4f03-b9d7-4f4ea7c5299d/itzbund-sonatype-software-lifecycle-management-framework"
last-updated: 2026-10-14T03:53:45.044352+00:00
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# Services de gestion du cycle de vie des logiciels Sonatype - accord-cadre fédéral

Le Centre fédéral des technologies de l’information (ITZBund) lance un marché de services de gestion du cycle de vie des logiciels utilisés pour le développement logiciel et la gestion de projets. La procédure ouverte comprend un lot et vise un accord-cadre pouvant durer jusqu’à 48 mois, avec un plafond estimatif de 40 licences. Le prix est l’unique critère d’attribution. Les offres sont attendues le 30 octobre 2026 à 12 h 00 UTC+01:00 (11 h 00 UTC), en décalage avec l’horodatage de l’avis disponible.

- Status: open
- Country: DE
- Buyer: Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)
- Submission deadline: 2026-10-30T11:00:00+00:00 (instant)
- Original notice: https://ted.europa.eu/en/notice/-/detail/670787-2026
- Source checked: 2026-10-14T03:52:11.633026Z

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        "Dépôt électronique via eVergabe ; offres en allemand. Les variantes sont interdites, mais plusieurs offres sont autorisées. L’avis prévoit une déclaration de capacité économique et financière et les motifs légaux d’exclusion. Validité de l’offre : 60 jours."
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Ziel dieser Ausschreibung ist der Abschluss eines Rahmenvertrages zur Sicherstellung des B\nKennung des Verfahrens\n:\na9dd0ab5-2ab7-4035-89fb-ca9f884afb0f\nInterne Kennung\n:\nZ42-2026-0018 Los 3\nVerfahrensart\n:\nOffenes Verfahren\nDas Verfahren wird beschleunigt\n:\nnein\n2.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nDienstleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n72268000\nBereitstellung von Software\n2.1.2.\nErfüllungsort\nBeliebiger Ort\n2.1.4.\nAllgemeine Informationen\nRechtsgrundlage\n:\nRichtlinie 2014/24/EU\nvgv\n-\n2.1.6.\nAusschlussgründe\nQuellen der Ausschlussgründe\n:\nBekanntmachung\nDer Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften\n:\nMit Insolvenz vergleichbares Verfahren: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein der Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4 GWB)\nKorruption\n:\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (§123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§123 Abs. 1 Nr. 8 GWB), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§123 Abs. 1 Nr. 9 GWB).\nBeteiligung an einer kriminellen Vereinigung\n:\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 3 GWB).\nVereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs\n:\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).\nVerstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen\n:\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GWB).\nGeldwäsche oder Terrorismusfinanzierung\n:\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB), - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3).\nBetrug\n:\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB).\nKinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels\n:\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB).\nZahlungsunfähigkeit\n:\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB).\nVerstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen\n:\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GWB).\nVerwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter\n:\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB).\nTäuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren\n:\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder - das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB).\nInteressenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren\n:\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB).\nDirekte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens\n:\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB).\nSchwerwiegendes berufliches Fehlverhalten\n:\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).\nVorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen\n:\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).\nVerstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen\n:\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).\nVerstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen\n:\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB).\nEinstellung der gewerblichen Tätigkeit\n:\nÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat (§124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5 GWB).\nVerstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern\n:\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Nr. 2 GWB).\nTerroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten\n:\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).\n5.\nLos\n5.1.\nLos\n:\nLOT-0000\nTitel\n:\nRV- SW Lifecycle Management // Bereitstellung Sonatype Softwareprodukt\nBeschreibung\n:\nFür die Vertragslaufzeit von insgesamt 4 Jahren ergibt sich für die geschätzten kalkulatorischen Kosten eine Obergrenze von 40 Lizenzen.\nInterne Kennung\n:\nLOT-0000\n5.1.1.\nZweck\nArt des Auftrags\n:\nDienstleistungen\nHaupteinstufung\n(\ncpv\n):\n72268000\nBereitstellung von Software\n5.1.2.\nErfüllungsort\nBeliebiger Ort\n5.1.3.\nGeschätzte Dauer\nLaufzeit\n:\n48\nMonate\n5.1.6.\nAllgemeine Informationen\nVorbehaltene Teilnahme\n:\nTeilnahme ist nicht vorbehalten.\nDie Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben\n:\nNicht erforderlich\nAuftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert\nDie Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen\n:\nja\nDiese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:\nnein\n5.1.7.\nStrategische Auftragsvergabe\nZiel der strategischen Auftragsvergabe\n:\nKeine strategische Beschaffung\n5.1.9.\nEignungskriterien\nQuellen der Eignungskriterien\n:\nBekanntmachung\n,\nAuftragsunterlagen\nKriterium\n:\nAndere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen\nBeschreibung des Eignungskriteriums\n:\nEA3 Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters / Bietergemeinschaft / Unternehmens im Rahmen der Eignungsleihe / Unternehmen der Unterauftragsvergabe ist gegeben. Ich bestätige, dass ich weder an einem Insolvenz-, Konkursverfahren oder in Liquidation, noch in einem Verhältnis, dass nach den Rechtsvorschriften des Landes in dem mein Unternehmen ansässig ist mit den genannten Verfahrenen vergleichbar ist, beteiligt bin, noch dass sich ein solches Verfahren abzeichnet. Ein entsprechender Handelsregisterauszug (nicht älter als drei Monate) oder entsprechende Dokumente kann der ausschreibenden Stelle auf Verlangen vorgelegt werden. Die Vorlage eines Nachweises der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit z.B. in Form einer Bankerklärung kann durch die ausschreibende Stelle zusätzlich angefordert werden. Sie wird von mir auf Verlangen zur Verfügung gestellt. EA4 Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters / Bietergemeinschaft / Unternehmens im Rahmen der Eignungsleihe / Unternehmens der Unterauftragsvergabe - auch über den Zeitraum der geplanten Auftragsabwicklung - ist nach den vorgelegten Unterlagen und sonstigen vorliegenden Informationen nicht zu bezweifeln.\n5.1.10.\nZuschlagskriterien\nKriterium\n:\nArt:\nPreis\nBezeichnung\n:\nPreis\nBeschreibung\n:\nDie Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt gemäß dem in dem Leistungsverzeichnis vorgegebenen Wertungsschema. Diesem Wertungsschema liegt die reine Preiswertung nach UfAB 2018 (abrufbar unter\nhttp://www.cio.bund.de)\nzugrunde.\nKategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums:\nGewichtung (Prozentanteil, genau)\nZuschlagskriterium — Zahl\n:\n100\n5.1.11.\nAuftragsunterlagen\nSprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind\n:\nDeutsch\nInternetadresse der Auftragsunterlagen\n:\nhttps://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=887437\n5.1.12.\nBedingungen für die Auftragsvergabe\nBedingungen für die Einreichung\n:\nElektronische Einreichung\n:\nZulässig\nAdresse für die Einreichung\n:\nhttps://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=887437\nSprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können\n:\nDeutsch\nElektronischer Katalog\n:\nNicht zulässig\nVarianten\n:\nNicht zulässig\nDie Bieter können mehrere Angebote einreichen\n:\nZulässig\nFrist für den Eingang der Angebote\n:\n30/10/2026\n12:00:00 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit\nDauer, während der das Angebot gültig bleiben muss\n:\n60\nTage\nInformationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können\n:\nNach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.\nZusätzliche Informationen\n:\nDer AG behält sich vor, die fehlenden Erklärungen und Nachweise soweit gesetzlich zulässig, bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet (Unterlagen gemäß § 56 Abs. 2 VgV und/oder § 36 Abs. 1 VgV)\nInformationen über die öffentliche Angebotsöffnung\n:\nEröffnungstermin\n:\n30/10/2026\n12:00:00 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit\nAuftragsbedingungen\n:\nDie Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen\n:\nNein\nElektronische Rechnungsstellung\n:\nZulässig\nAufträge werden elektronisch erteilt\n:\nnein\nZahlungen werden elektronisch geleistet\n:\nnein\n5.1.15.\nTechniken\nRahmenvereinbarung\n:\nRahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb\nHöchstzahl der Teilnehmer\n:\n1\nInformationen über das dynamische Beschaffungssystem\n:\nKein dynamisches Beschaffungssystem\n5.1.16.\nWeitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung\nÜberprüfungsstelle\n:\nVergabekammer des Bundes\nInformationen über die Überprüfungsfristen\n:\nDie Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n:\nInformationstechnikzentrum Bund (ITZBund)\n8.\nOrganisationen\n8.1.\nORG-7001\nOffizielle Bezeichnung\n:\nInformationstechnikzentrum Bund (ITZBund)\nRegistrierungsnummer\n:\n9911820259\nPostanschrift\n:\nBernkasteler Straße 8\nStadt\n:\nBonn\nPostleitzahl\n:\n53175\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nBonn, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA22\n)\nLand\n:\nDeutschland\nKontaktperson\n:\nArbeitsbereich Z 42 - Förmliche Vergabeverfahren\nE-Mail\n:\nvergaben@itzbund.de\nTelefon\n:\n+49 228-99680-0\nFax\n:\n+49 228-99680-186200\nInternetadresse\n:\nhttps://www.itzbund.de\nRollen dieser Organisation:\nBeschaffer\nOrganisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt\n8.1.\nORG-7004\nOffizielle Bezeichnung\n:\nVergabekammer des Bundes\nRegistrierungsnummer\n:\nt:022894990\nPostanschrift\n:\nKaiser-Friedrich-Str. 16\nStadt\n:\nBonn\nPostleitzahl\n:\n53113\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nBonn, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA22\n)\nLand\n:\nDeutschland\nE-Mail\n:\nvk@bundeskartellamt.bund.de\nTelefon\n:\n+49 2289499-0\nFax\n:\n+49 2289499-163\nInternetadresse\n:\nhttp://www.bundeskartellamt.de\nRollen dieser Organisation:\nÜberprüfungsstelle\n8.1.\nORG-7005\nOffizielle Bezeichnung\n:\nDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)\nRegistrierungsnummer\n:\n0204:994-DOEVD-83\nStadt\n:\nBonn\nPostleitzahl\n:\n53119\nLand, Gliederung (NUTS)\n:\nBonn, Kreisfreie Stadt\n(\nDEA22\n)\nLand\n:\nDeutschland\nE-Mail\n:\nnoreply.esender_hub@bescha.bund.de\nTelefon\n:\n+49228996100\nRollen dieser Organisation:\nTED eSender\n10.\nÄnderung\nFassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung\n:\na007f5b5-e579-4aa5-be32-0ad9b22eca2e-01\nHauptgrund für die Änderung\n:\nKorrektur – Beschaffer\nBeschreibung\n:\nKorrektur des Leistungsverzeichnisses\n10.1.\nÄnderung\nAbschnittskennung\n:\nLOT-0000\nInformationen zur Bekanntmachung\nKennung/Fassung der Bekanntmachung\n:\n7cf188e1-f5b8-46e7-b253-bda4ca1698ee\n-\n01\nFormulartyp\n:\nWettbewerb\nArt der Bekanntmachung\n:\nAuftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung\nUnterart der Bekanntmachung\n:\n16\nDatum der Übermittlung der Bekanntmachung\n:\n29/09/2026\n11:45:07 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit\nSprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist\n:\nDeutsch\nVeröffentlichungsnummer der Bekanntmachung\n:\n670787-2026\nABl. 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